Schullaufbahnen
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Informationen
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Übertritt zum allgemeinbildenden Gymnasium
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Übertritt zum beruflichen Gymnasium
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Schulanmeldung
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Schüler/innen aus den Klassenstufen 4 bis 8 sowie 10 der Gemeinschaftsschule können in das allgemein bildende Gymnasium übertreten.
Der Übertritt erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres (§ 124 ThürSchulO)
Anmeldezeitraum: 13.03. - 17.03.2023
Um die Voraussetzungen eines Übertritts zu erfüllen gibt es im Schuljahr 2022/23 zwei Möglichkeiten:
1) Erfüllen der Leistungsvoraussetzungen im Zeugnis zum jeweiligen Schulhalbjahr
2) Empfehlung durch die Klassenkonferenz
Liegen die Notenvoraussetzungen nicht vor, wird in den Klassenstufen 4 und 8 mit dem Halbjahreszeugnis ggf. eine Empfehlung für den gymnasialen Bildungsgang ausgesprochen. Eine zusätzliche Beantragung ist in diesen Jahrgängen nicht erforderlich.
Schüler der Klassenstufe 10, die die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können eine Empfehlung der Klassenkonferenz bis zum 20.02.2023 für den Bildungsweg des Gymnasiums beim Klassenlehrer beantragen. Die Übermittlung der Entscheidung findet am 27.02.2023 statt.
3) Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Sollte die Notenvoraussetzungen nicht vorliegen und keine Empfehlung erteilt worden sein, der Schüler allerdings trotzdem an ein Gymnasium wechseln wollen, erfolgt eine Aufnahmeprüfung. Der Zeitraum und das durchführende Gymnasium werden den Elternhäusern bei der Anmeldung bekannt gegeben.
Der Übertritt erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres (§ 124 ThürSchulO)
Anmeldezeitraum: 13.03. - 17.03.2023
Um die Voraussetzungen eines Übertritts zu erfüllen gibt es im Schuljahr 2022/23 zwei Möglichkeiten:
1) Erfüllen der Leistungsvoraussetzungen im Zeugnis zum jeweiligen Schulhalbjahr
- Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler der Klassenstufen 5, 6 und 7 der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III mindestens die Note „ausreichend“ oder auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und im Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note „gut“ sowie am Schuljahresende den Realschulabschluss erreicht haben.
2) Empfehlung durch die Klassenkonferenz
Liegen die Notenvoraussetzungen nicht vor, wird in den Klassenstufen 4 und 8 mit dem Halbjahreszeugnis ggf. eine Empfehlung für den gymnasialen Bildungsgang ausgesprochen. Eine zusätzliche Beantragung ist in diesen Jahrgängen nicht erforderlich.
Schüler der Klassenstufe 10, die die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können eine Empfehlung der Klassenkonferenz bis zum 20.02.2023 für den Bildungsweg des Gymnasiums beim Klassenlehrer beantragen. Die Übermittlung der Entscheidung findet am 27.02.2023 statt.
3) Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Sollte die Notenvoraussetzungen nicht vorliegen und keine Empfehlung erteilt worden sein, der Schüler allerdings trotzdem an ein Gymnasium wechseln wollen, erfolgt eine Aufnahmeprüfung. Der Zeitraum und das durchführende Gymnasium werden den Elternhäusern bei der Anmeldung bekannt gegeben.
- Anmeldeformular Klasse 8
- Anmeldeformular Klasse 10 (RSA)
Schüler/innen, die einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben, können an ein berufliches Gymnasium übertreten (§ 6 ThürSObG).
Voraussetzung für den Übertritt an ein berufliches Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürSObG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürSObG).
Einer Aufnahmeprüfung (Probeunterricht) bedarf es nicht, wenn die geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden oder eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erteilt wird.
Leistungsvoraussetzung ist, dass im Zeugnis zum Schulhalbjahr:
Eine Aufnahmeprüfung findet in diesem Schuljahr nicht statt. Sollten die Notenvoraussetzungen nicht vorliegen, der/ die SchülerIn allerdings trotzdem an ein berufliches Gymnasium wechseln wollen, wird der/die SchülerIn vorläufig am Gymnasium aufgenommen. Es erfolgt dann am Ende des ersten HJ des SJ 21/22 eine Klassenkonferenz am entsprechenden Gymnasium.
Voraussetzung für den Übertritt an ein berufliches Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürSObG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürSObG).
Einer Aufnahmeprüfung (Probeunterricht) bedarf es nicht, wenn die geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden oder eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erteilt wird.
Leistungsvoraussetzung ist, dass im Zeugnis zum Schulhalbjahr:
- Schüler/innen mit Realschulabschluss in den Fächern, Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note „gut“ erreicht haben.
- Schüler/innen mit gleichwertigem Abschluss einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 erreicht haben.
Eine Aufnahmeprüfung findet in diesem Schuljahr nicht statt. Sollten die Notenvoraussetzungen nicht vorliegen, der/ die SchülerIn allerdings trotzdem an ein berufliches Gymnasium wechseln wollen, wird der/die SchülerIn vorläufig am Gymnasium aufgenommen. Es erfolgt dann am Ende des ersten HJ des SJ 21/22 eine Klassenkonferenz am entsprechenden Gymnasium.